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Statuten



Statuten
1. Name und Sitz
Unter der Bezeichnung "Reitverein Müliberg" besteht mit Sitz in 8914 Aeugst ein im Jahr 1986 gegründeter Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

2. Zweck
Der Verein bezweckt insbesondere:
- Förderung der Zusammengehörigkeit unter den Reitern.
- Die Gestaltung und Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen.
- Die Zusammenarbeit mit den Reitställen im Einzugsgebiet des RVM zu fördern und zu koordinieren.
- Die Förderung der reiterlichen Ausbildung seiner Mitglieder.
- Das Interesse gegenüber Behörden und Grundstückbesitzern wahrzunehmen.
- Die Kontaktaufnahme mit Vereinigungen, die sich für Pferd und Reiter einsetzen.

3. Mitgliedschaft
Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 10. Altersjahr erreicht haben und die Statuten und deren Zweck anerkennen.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aktivmitglieder
sind Mitglieder, die bereit sind, die Vereinsanlässe zu besuchen und aktiv an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie sind zur Arbeit verpflichtet, haben das Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig. Sie haben das Recht im Namen des RVM an Reitveranstaltungen und Turnieren teilzunehmen. (OKV, SVPS, etc.)
Juniorenmitglieder
sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, der im Folgejahr dem Aktivbeitrag gleichgestellt wird. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben das Recht im Namen des RVM an Reitveranstaltungen und Turnieren teilzunehmen. (OKV, SVPS, etc.)
Passivmitglieder
sind Mitglieder, welche aus Interesse zum Verein diesem beizutreten wünschen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind beitragspflichtig. Sie haben nicht das Recht im Namen des RVM an Reitveranstaltungen und Turnieren teilzunehmen. (OKV, SVPS, etc.)
4. Mitgliederpflichten
4.1 Beitrag
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der an der Generalversammlung festgesetzt wird. Gönnerbeiträge unterliegen der Zweckbestimmung des Vereins.
4.2 Helfereinsatz
Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied kann zur Mithilfe an Veranstaltungen, etc. bis zu 2 Tagen verpflichtet werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Nichterfüllen des Pflichteinsatzes Sanktionen wie, erstens Busse und zweitens Ausschluss aus dem RVM zu erlassen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
5.1 Der Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
5.2 Mitglieder, die dauernd ihre Verpflichtungen vernachlässigen oder gegen die Vereinsinteressen handeln und dem Verein zur Unehre gereichen, können durch den Vorstand von der Mitgliedschaft gestrichen werden.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haften für die Beiträge des laufenden Jahres ihrer Mitgliedschaft.
6. Die Organe des Vereins
6.1 Die Generalversammlung
6.1.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin und unter Angabe der Traktanden vom Vorstand einberufen.
6.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn diese von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
6.1.3 Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder.
6.1.4 Die Generalversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages
- Mutationen
- Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Wahl von Kommissionen für besondere Aufgaben
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
6.1.5 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das mindesten die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einsicht in das Protokoll zu nehmen.
6.1.6 Im übrigen finden die Wahlen, unter Vorbehalt notwendiger Ersatzwahlen, nur in jeder zweiten Generalversammlung je für die Zeitdauer von 2 Jahren statt.
6.1.7 Jedes Mitglied des Vereins ist befugt, zuhanden einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge können an der Generalversammlung nur behandelt werden, wenn sie bis mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
6.1.8 Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst; vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Auflösung des Vereins.
Sofern die GV nichts anderes beschliesst, finden die Wahlen und Abstimmungen offen statt.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch die zweite Abstimmung Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
6.2 Die Vereinsführung
6.2.1 Der Vorstand besteht aus 5-8 Mitgliedern, nämlich
- Präsident
- Vizepräsident
- Protokollführer
- Kassier
- Kurskoordinator
- Helferkoordinator
- Festwirtschaft
6.2.2 Der Vorstand hat die Generalversammlungen, Versammlungen der Mitglieder sowie die verschiedenen Anlässe des Vereins selbst oder durch Bestellung und Beauftragung besonderer Arbeitsgruppen vorzubereiten und die Vereinsbeschlüsse durchzuführen.
6.2.3 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen.
6.2.4 Die Beschlussfassung erfolgt mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.2.5 Der Präsident leitet die Vereinsversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Er überwacht die gesamte Geschäftsführung und die Einhaltung der Statuten.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen; er führt zusammen mit dem Vizepräsidenten, dem Protokollführer oder dem Kassier die für den Vorstand verbindliche Kollektivunterschrift. Im Verhinderungsfall des Präsidenten zeichnet der ihn vertretende Vizepräsident mit dem Protokollführer oder dem Kassier rechtsverbindlich für den Verein.
6.3 Revisoren
Die Rechnungsrevisoren werden jährlich gewählt; ihre Amtsdauer ist auf 3 Jahre beschränkt.
7. Allgemeine und Schlussbestimmungen
7.1 Für alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verein haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
7.2 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Übergang von Vermögensbestandteilen des Vereins an einzelne Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhanden Vermögen muss zweckgebunden verwendet werden.
7.3 Diese Statuten werden jedem Mitglied abgegeben.
7.4 Diese Statuten treten am dem 10. März 1995 in Kraft. Geändert am 16.3.2018

Hedingen, 16.3.2018
Reitverein Müliberg
Lisa Kienast Leins
Präsidentin

Fabienne Tanner
Protokollführerin